Allgemeine Verkaufsbedingungen

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§ 1 Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Lieferungen von Waren sowie Leistungen der CT-Video GmbH (im Folgenden: CTV), einschließlich aller Nebenleistungen,Beratungen und Auskünfte. Diese AGB gelten ausschließlich und in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.


1.2 
Mit der Auftragserteilung durch den Käufer/Auftraggeber (im Folgenden: Kunde) gelten diese AGB gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn die CTV ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmt.


1.3
 Diese AGB gelten auch dann, wenn CTV in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt oder Leistungen für den Kunden erbringt.


1.4 
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen  Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.


1.5
 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung.


1.6
 Alle Vereinbarungen, die zwischen der CTV und dem Kunden getroffen werden, sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


1.7 
Außendienst-Mitarbeiter und Handelsvertreter der CTV sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von diesen AGB abweichen. Hierzu bedarf es von vertretungsberechtigten Mitarbeitern der CTV rechtswirksam abgeschlossener Individualvereinbarungen.


§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Auskünfte und Beratung

2.1 Angebote erfolgen stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der CTV zustande. Der Umfang der Leistungen der CTV wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der CTV nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. Verbindlich sind Angebote nur ausnahmsweise und im Einzelfall dann, wenn diese schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 An verbindliche Angebote ohne explizit genannte Bindefrist ist die CTV nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des Angebots beim Kunden gebunden.

2.3 Muster und Proben sind unverbindlich. Konstruktionen können von der CTV geändert werden, soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist.

2.4
 Alle Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten von Waren/Leistungen erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur Erfahrungswerte dar, die nicht als garantiert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen die CTV. Der Kunde wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Waren/Leistungen für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.

2.5 Der Kunde stimmt einer Weiterverwendung und Vervielfältigung seiner ggf. an die CTV übergebenen Zeichnungen, Pläne, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Maße, Gewichte und ähnlicher Leistungsdatendurch die CTV, und – soweit für den Auftrag erforderlich – auch einer Überlassung an Dritte zu. Sollten sich die vom Kunden vorgegebenen Werte ändern, hat der Kunde dies der CTV unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Transportkosten, Verpackung

3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen Frei Frachtführer (FCA) Herstellungsort, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart. Es gelten die Incoterms© 2020 als vereinbart.

3.2
 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, selbst wenn die CTV ausnahmsweise die Transportkosten tragen sollte. Der Gefahrübergang bestimmt sich nach der in Ziffer 3.1 genannten Incoterms© Klausel. Bei Werkleistungen geht mit deren Abnahme die Gefahr auf den Kunden über.

3.3
 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sind alle Transport-, Verpackungs- Versicherungs-, Zollabwicklungskosten, Zölle etc., die über den Leistungsumfang einer FCA Lieferung (Incoterms© 2020) hinausgehen, grundsätzlich vom Käufer zu tragen.

3.4 
Der Versand erfolgt in der für die Lieferung erforderlichen preisgünstigsten Verpackung.

 
3.5 Mitgelieferte Verpackungen nimmt die CTV ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zurück; bei Lieferungen ins Ausland wird die Verpackung nicht zurückgenommen. Die Rücknahme erfasst nicht die Rücklieferung und die hierfür anfallenden Kosten. Wenn der Kunde kein privater Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wird die Entsorgung der Verpackung dem Kunden zu Selbstkosten berechnet. Soweit keine Rückgabe der Verpackung erfolgt, ist eine Beteiligung an und die Übernahme von Entsorgungskosten durch die CTV ausgeschlossen.

3.6 
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren/Leistungen unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Transportverluste, Transportmängel oder Transportbeschädigungen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend den Bedingungen des Transporteurs in Gegenwart des Fahrers festzustellen, zu dokumentieren und der CTV am Tag des Empfangs der Waren/Leistungen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Transportverluste, Transportmängel oder Transportbeschädigungen sind spätestens innerhalb von drei Kalendertagen ab Ablieferung der Waren/Leistungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware/Leistung hinsichtlich etwaiger Transportverluste, Transportmängel oder Transportbeschädigungen als genehmigt. Der Kunde hat stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Transporteur wahrzunehmen. Im Übrigen gilt § 438 HGB.

3.7 Die Obliegenheiten aus Ziffer 3.6 treffen den Kunden auch, wenn die Lieferung/Leistung auf Wunsch des Kunden an einen oder bei einem Dritten erfolgt.


§ 4 Lieferung


4.1
 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Liefer- oder Leistungszeiten (im Folgenden: Leistungsfrist) unverbindlich, stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, insbesondere durch den Kunden, frühestens jedoch mit Datum der Auftragsbestätigung der CTV und Leistung fälliger An- und Abschlagszahlungen durch den Kunden.
 

4.2 
Soweit Leistungsfristen ausnahmsweise als verbindlich vereinbart werden, gilt Folgendes: Bei Verzug des Kunden mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung verlängern sich alle Leistungsfristen um die Verzugsdauer zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Leistungsfristen verlängern sich bei von der CTV nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt (z. B. bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Kräfte-, Energie, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträglicher Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, der CTV, oder den Unterlieferanten der CTV die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen) angemessen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit, höchstens aber um insgesamt drei Monate. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird CTV dem Kunden umgehend mitteilen.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von CTV zu vertreten, wenn diese während eines Verzuges eintreten. Dauert das Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt. Bei Nichteinhaltung der von der CTV als verbindlich bezeichneten Leistungsfristen ist der Kunde berechtigt, der CTV schriftlich eine angemessene Nachfrist von – regelmäßig – mindestens einem Monat zu setzen. Wird die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware/ Leistung vor Ablauf der Frist das Werk oder Lager der CTV oder des Unterlieferanten/Subunternehmers verlassen hat. Verzugsschäden ersetzt die CTV nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8.

4.3
 Die Lieferverpflichtung der CTV entfällt entschädigungslos, sofern sie durch staatliche Maßnahmen des Warenherkunftslandes oder supranationale Organisationen, Kriegsereignisse oder Naturkatastrophen an der Erfüllung ihrer Verpflichtung dauerhaft gehindert ist.

4.4 Bei nachträglicher Vertragsänderung, die eine vereinbarte Leistungsfrist beeinflussen könnte, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart.

4.5 
Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht (z. B. bei technischen Fragen) nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Leistungsfrist ebenfalls entsprechend angemessen.

4.6
 
Die CTV ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung jederzeit berechtigt.


4.7 Sofern bei von der CTV beim Kunden auszuführenden Montageleistungen Sicherungsvorkehrungen erforderlich sind, hat der Kunde für deren Einhaltung zu sorgen und die Kosten zu tragen. Soweit Begutachtungen vorzunehmen sind, hat dies der Kunde zu veranlassen und die Kosten zu tragen.

4.8 Holt der Kunde die Ware nicht zur vereinbarten Leistungsfrist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang einer etwaigen Bereitstellungsanzeige/Rechnung ab oder lehnt er die Annahme der Ware/Leistung ab, so kommt der Kunde in Annahmeverzug. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so ist die CTV berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abholung bzw. Annahme der Ware/ Leistung zu setzen. Eine Nachfrist von einer Woche gilt als angemessen. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist ist die CTV – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Im letzteren Fall ist die CTV berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens 5% des vereinbarten Netto-Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist CTV keinen oder einen geringeren Schaden nach. CTV ist berechtigt, anstelle des pauschalisierten Schadensersatzes den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

§ 5 Preis, Zahlung und Verzug

5.1 Der Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung der CTV jeweils genannte Betrag.

5.2 
Angebotspreise basieren auf den tagesaktuellen USD/EUR, GBP/EUR und CHF/EUR Wechselkursen am Tag der Angebotserstellung. Die CTV behält sich das Recht vor, aufgrund etwaiger Wechselkursänderungen bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen.

5.3 
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten Preise EX Works (EXW) Herstellungsort gemäß Incoterms© 2020 ohne Verladung und ohne Verpackung. Zum Abschluss einer Transportversicherung auf Kosten des Kunden ist die CTV berechtigt, aber nicht verpflichtet.


5.4 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe fällig und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine, von der CTV für diesen Vertrag anzuwendende Umsatzsteueridentifikationsnummer zusammen mit der entsprechenden Adresse, rechtzeitig vor der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält die CTV die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. 

Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist die CTV berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis an die CTV zuschickt.

5.5 Der in Rechnung gestellte Kaufpreis ist bei Übergabe sofort ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltlosen Verfügung der CTV an.

5.6
  Sofern zeitlich gestaffelte Lieferungen vereinbart sind oder Teillieferungen erfolgen, ist der Kaufpreis mit jeder Teillieferung fällig. Die CTV ist zudem berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

5.7
 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges entsprechende Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die CTV ist berechtigt, ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch bei Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich vorangegangener Lieferungen auszuüben.

5.8
 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist die CTV befugt, alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Belieferung/Leistung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen aus allen Verträgen mit dem Kunden ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

5.9 
Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.10 Die CTV behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.


§ 6 Rückverfolgbarkeit von Waren


Der Käufer ist verpflichtet, bei Weitergabe der von der CTV gelieferten Waren an Dritte darüber Buch zu führen, sodass der Käufer jederzeit Auskunft über den weiteren Verbleib der Waren geben kann. Sollte z. B. im Falle einer von der CTV veranlassten Rückrufaktion der Käufer keine Auskunft über den weiteren Verbleib der gelieferten Waren geben können, so geht die Haftung für dadurch verursachte Schäden an Personen oder Sachen an den Käufer über.


§ 7 Mängel

7.1 
Die Güte und Beschaffenheit der gelieferten Ware richtet sich nach der bei der Angebotserstellung oder der Auftragsbestätigung durch die CTV übergebenen Spezifikation und Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ware mangelfrei ist, sofern sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der in der Spezifikation angegebenen Beschaffenheit entspricht.

7.2
  Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 3.

7.3
 Der Kunde ist verpflichtet, Werk- und Einbauleistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. nach Ablieferung abzunehmen. Die Ablieferung gilt als Aufforderung zur Abnahme. Auf Wunsch der CTV ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.

7.4 
Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind vom Kunden unverzüglich – unbeschadet der Regelung in Ziffer 7 bzw. § 640 Abs. 2 BGB – spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistungen, der CTV schriftlich anzuzeigen. Nach Weiterverarbeitungsbeginn durch den Kunden besteht kein Rügerecht mehr. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach deren Feststellung zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware/Leistung als mangelfrei genehmigt und abgenommen. Für Kunden, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, gilt ergänzend § 377 HGB.

7.5
 Mängel sind schriftlich anzuzeigen.

7.6
 Nach Erhalt der Mängelanzeige ist der CTV die Ware auf ihre Anforderung hin zur Überprüfung zuzusenden, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Eine andere Vorgehensweise muss mit der CTV schriftlich vereinbart werden. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Kunde die Kosten für den der CTV durch die Überprüfung entstandenen Aufwand.

7.7 Bei begründeter Beanstandung steht dem Kunden nach Wahl der CTV ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Fehlmengen werden nachgeliefert. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

7.8
  Die CTV kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Kunde seine fälligen Verpflichtungen ihr gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechende Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

7.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Ware/Leistung vom Kunden nicht sachgerecht benutzt bzw. mit ungeeigneten (z. B. nicht von der CTV stammenden oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechenden) Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird. Ferner ist die Gewährleistung bei natürlicher Abnutzung, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, schädlichen Umgebungsbedingungen die der CTV unbekannt waren, sowie bei Änderungen an der Ware, die ohne Zustimmung der CTV vorgenommenen wurden und bei Fehlern bedingt durch unsachgemäße Einwirkung, Fehlbedienung und nachlässige Behandlung ausgeschlossen, insbesondere, wenn der Kunde die Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt.

7.10 Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die CTV oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die CTV oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist. Für die in diesem Absat  beschriebenen Schäden und die entsprechenden Ansprüche gilt auch die zeitliche Beschränkung der Ansprüche auf ein Jahr gemäß vorstehender Ziffer 7.2 nicht.

7.11 Die Abtretung oder Verpfändung von Gewährleistungsansprüchen ohne Übereignung der Ware an Dritte ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, die CTV unverzüglich in vollem Umfang zu informieren, wenn ihm gegenüber durch seinen Kunden Gewährleistungsansprüche erhoben werden.


7.12
 Die Haftung der CTV für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der CTV beruhen. Insoweit verpflichtet sich der Kunde dazu, die CTV von jedweden Ansprüchen seiner Kunden resultierend aus Mangelfolgeschäden freizustellen, sofern nicht ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverstoß der CTV gegeben ist.

§ 8 Haftung

8.1
 Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung von Waren/ Leistungen der CTV oder der Inanspruchnahme von Werkleistungen entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

8.2 Die Haftung der CTV ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schadens-) Ersatzansprüche des Kunden gegenüber der CTV, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer des Kunden zurückgehen, sind für die CTV in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Die CTV ist berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

8.3
 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet die CTV nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile, bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

8.4
 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die CTV oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die CTV oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.


§ 9 Verschuldensunabhängige Haftung/Produkthaftung
 


Wird die CTV aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund Produkthaftung, von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Kunde in die Haftung insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr, z. B. Rückrufaktionen, ist die Haftung der CTV – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechtsvorbehalt, Verschwiegenheit

10.1 Die CTV behält sich bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an allen ihren Waren/Leistungen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch für Gegenstände, die im Rahmen von Werkleistungen eingebaut oder übergeben werden. Der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von der CTV in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Gefahrübergang nach Ziffer 3 bleibt hiervon unberührt.

10.2
 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Brutto-Rechnungswert zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des Brutto-Rechnungswertes an die CTV ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten gegenüber der CTV nachkommt und aus der Weiterveräußerung ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe der Einstandskosten entsteht. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden hat dieser seinerseits die Waren bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wobei der vereinbarte Kontokorrentvorbehalt gemäß Ziffer 10.1 für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Der Kunde tritt im Voraus alle seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch evtl. ihm künftig zustehenden Forderungen, entsprechend dem Brutto-Rechnungswert der Lieferungen oder des Miteigentumsanteils der CTV an die CTV ab. Die Abtretung nimmt die CTV hiermit an. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Waren/Leistungen der CTV mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der mitverkauften fremden Ware. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen befugt. Die Befugnis der CTV, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die CTV ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsund sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sollte der Kunde jedoch in Zahlungsverzug geraten, ist die CTV berechtigt, die Forderungsabtretung oder den Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Kunden anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde hat den Erlös aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren jeweils sofort an die CTV abzuführen, soweit die Forderungen fällig sind bzw. werden. 
Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der CTV erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen gegenüber den Abnehmern des Kunden automatisch und gehen auf die CTV über. Der Kunde ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf Verlangen der CTV bekannt zu geben, der CTV alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher, auszuhändigen.

10.4
 Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltswaren durch den Kunden erfolgt stets für die CTV, ohne dass diese hieraus verpflichtet würde. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung zusammen mit der CTV nicht gehörenden Gegenständen wird die CTV Miteigentümerin an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der CTV entsprechend dem verhältnismäßigen Brutto-Rechnungswert das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum für die CTV. Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung entstehenden Waren gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren.

10.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CTV berechtigt, noch nicht bezahlte Vorbehaltswaren zurückzunehmen. Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz. Nach Rücknahme der Waren ist die CTV zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten verursacht hat; die entsprechende Differenz ist vom Kunden sodann nicht zu tragen.

10.6
 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager sind die von der CTV gelieferten Waren ausdrücklich auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckungen oder Pfändungen hat der Kunde auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und die CTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen werden können. Für die der CTV hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der Kunde, sollte anderweitig kein Ersatz erreicht werden können.

10.7  Die CTV ist verpflichtet, ihr etwaig eingeräumte Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der CTV.
10.8 Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu Ziffern 10.1 bis 10.7 Folgendes: Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt der CTV in dem Land, in dem sich die Ware befindet oder in das diese verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z. B. eine besondere Kennzeichnung oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Kunde diese zu Gunsten der CTV auf seine Kosten vornehmen. Sollte die Mitwirkung der CTV notwendig sein, wird der Kunde dies unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde die CTV über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes des Eigentums der CTV von Bedeutung sind. Er wird insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer 10.8 gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich die Ware befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaffung einer Rechtsposition für die CTV, die die Interessen und Ansprüche der CTV in gleich wirksamer oder in sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.

10.9 
An Zeichnungen, Plänen, Modellen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen, Fertigungsmitteln und ähnlichen Gegenständen sowie an vertraulichen Angaben/Ideen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt oder von der CTV bezahlt werden, behält sich die CTV ihr Eigentum  und alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Diese Gegenstände und Angaben/Ideen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände und Angaben/Ideen ist nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertragsverhältnisses sowie unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Gegenständen und Angaben/Ideen in Kontakt kommen, sind vom Kunden entsprechend zu verpflichten.
 
10.10  Der Kunde ist verpflichtet, alle (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse der CTV, die ihm im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit der CTV oder ihren Angeboten, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünften bekannt werden, stets – auch im Zweifelsfall – als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln, darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von ihnen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnissesfort. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, so ist er verpflichtet, für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Netto-Auftragswertes an CTV zu bezahlen. Die Geltendmachung von darüberhinausgehenden weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt der CTV vorbehalten.

§ 11 Freistellung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter

Der Kunde steht im Wege der selbstständigen Garantie dafür ein, dass für den Fall, dass die CTV aufgrund von Entwürfen und Spezifikationen oder mit Waren/Materialien des Kunden produziert, der Kunde uneingeschränkter Rechtsinhaber bzgl. der notwendigen Urheber- und der gewerblichen Schutzrechte ist. Werden Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte gegen die CTV von dritter Seite diesbezüglich dennoch erhoben, hat der Kunde die CTV von allen diesbezüglichen Kosten und Forderungen freizustellen.


§ 12 Exportkontrollklausel

12.1
 Die Vertragserfüllung bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde hat bei der Ausfuhr oder Verbringung der von der CTV gelieferten Waren die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Der Kunde erkennt an, dass es seine alleinige Verantwortung ist, diese Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

12.2
 Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für eine Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Der Kunde wird der CTV nach Aufforderung insbesondere sämtliche Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von der CTV zu liefernden Waren sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen unverzüglich übermitteln.Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen oder Lieferzeiten außer Kraft.
 
12.3 Die CTV ist berechtigt, den Vertrag, ganz oder teilweise, fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens der CTV zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.

12.4 Im Falle einer Kündigung nach vorstehender Ziffer 12.3 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen.

12.5 Im Falle der Verletzung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden wird dieser die CTV unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden und/oder sonstige Dritte gegenüber der CTV geltend machen, in vollem Umfang freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die Behörden und/oder Dritte gegenüber der CTV geltend machen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Verletzungen nicht zu vertreten hat. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
12.6 Sollten Genehmigungen nicht erteilt werden oder sonstige Lieferbeschränkungen bestehen, wird das entsprechende Angebot der CTV unwirksam und ein sich hierauf beziehender Vertrag gilt bzgl. dieser Güter als nicht geschlossen. Jeglicher Schadensersatzanspruch, der im Zusammenhang mit der Ablehnung oder Verzögerung von Genehmigungserteilungen oder sonstigen Ausfuhrbeschränkungen steht, ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der CTV.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Allgemeines

13.1
 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

13.2 Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis wird der Sitz der CTV vereinbart. Als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der CTV zuständige Gericht und nach Wahl der CTV auch dasjenige des Kunden bestimmt.

13.3
 Personenbezogene Daten werden von der CTV unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

13.4 Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.


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